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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Rosenberg Ventilatoren GmbH

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Rosenberg Ventilatoren GmbH (nachfolgend "Lieferant") gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend "Besteller"). Sie gelten nur zur Verwendung gegenüber:

  • einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich–rechtlichen Sondervermögen.

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend "Ware"), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder einkauft, sowie damit zusammenhängende Leistungen. Rechte, die den Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

 

1. ALLGEMEINES

1.1 Dem Vertragsverhältnis zwischen Lieferant und Besteller und allen künftigen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde. Anders lautenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.

Sie werden gegenüber dem Lieferanten nur wirksam, wenn der Lieferant diese schriftlich anerkennt. Die Bestimmungen der

VOB/B finden auf die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten keine Anwendung.

1.2 Ein Vertrag kommt nach Bestellung der Ware mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande. Als Auftragsbestätigung gilt auch die Lieferausführung durch den Lieferanten bzw. der Lieferschein. Handelsreisende, Handelsvertreter

oder Beauftragte, die für den Lieferanten tätig werden, haben keine Abschlussvollmacht. Mit ihnen geschlossene Vereinbarungen werden erst nach der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten verbindlich.

1.3 Für den Inhalt und Umfang des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch den Lieferanten bestätigt werden.

1.4 Der Lieferant ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Besteller zumutbar sind. Schutzvorrichtungen werden mitgeliefert, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.

1.5 Die in den Mustern, Katalogen, Prospekten, Preislisten, Auslegungs- und Auswahlprogrammen, Kostenvoranschlägen oder Angebotsunterlagen und sonstigen Unterlagen körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) des Lieferanten enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsangaben, Beschreibungen und sonstigen Angaben dienen nur zur Information und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn der Lieferant dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar. Der Lieferant behält sich an solchen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor.

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten dürfen derartige Unterlagen nicht über den zur Vertragserfüllung erforderlichen Rahmen hinaus benutzt, vervielfältigt oder ihr Inhalt Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich herauszugeben.

 

2. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

2.1 Für Lieferungen und Leistungen, für die keine Preise vereinbart sind, gelten die am Liefertag laut Preisliste gültigen Preise des Lieferanten.

2.2 Preise gelten ab Werk, einschließlich der Kosten für Verladung im Werk. Verpackung, Versand, Entladung sowie Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe werden zusätzlich berechnet.

2.3 Soll die Lieferung oder Leistung später als vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, behält sich der Lieferant eine Erhöhung des Entgeltes für den Fall vor, dass (1) sich die bei Vertragsabschluß gegebenen, für die Bestimmung des Entgeltes maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere Materialkosten, Löhne oder öffentliche Abgaben nicht unerheblich verändert haben, oder (2) die Ware mit technischen Verbesserungen gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses versehen wurde, sofern und soweit dies dem Besteller zumutbar ist.

2.4 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Lieferanten sofort und ohne Abzug zahlbar. Im übrigen gelten die in den Rechnungen angegebenen Zahlungsmodalitäten und Zahlungstermine als verbindlich.

Skontierungsfristen und Zahlungsfristen beginnen mit Datum der Rechnung.

2.5 Auf die gesetzliche Bestimmung in § 286 Abs. 3 BGB, wonach der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug kommt, wird ausdrücklich hingewiesen.

Zahlungen ohne Angabe einer Rechnungsnummer oder anderweitiger Tilgungsbestimmung werden zunächst auf ältere Schulden des Bestellers angerechnet.

Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Soweit Forderungen gestundet sind, werden sie sofort ohne Abzug fällig, wenn der Besteller dem Lieferanten gegenüber mit einer Zahlung in Verzug kommt oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des

Bestellers.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferant über den Betrag verfügen kann. Im Fall des Zahlungsverzugs werden, unbeschadet weitergehender Rechte, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet.

 

2.6 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

3. SOFTWARENUTZUNG

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf der dafür bestimmten Ware überlassen.

Eine Nutzung der Software auf anderer als der dafür bestimmten Ware ist untersagt. Soweit nicht ausdrücklich in dem Vertrag oder gemäß § 69d Urheberrechtsgesetz gestattet, ist es dem Besteller untersagt, (i) die Software zu kopieren oder zu ändern, (ii) den Zugriff zu der Software zu nutzen oder zu ermöglichen, um die Funktionalitäten der Software für andere Waren nutzbar zu machen,

oder (iii) Dritten das vorstehend Beschriebene zu ermöglichen.

Der Besteller erkennt an, dass die Software Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten und/oder des Softwarelieferanten darstellen und diese beinhalten und der Besteller verpflichtet sich zum Schutz dieser Geschäftsgeheimnisse und anderer Interessen des Lieferanten und/oder des Softwarelieferanten an der Software, die Software weder zu disassemblieren, zu dekompilieren

oder einem Reverse Engineering zu unterziehen, noch dies einem Dritten zu gestatten, außer wenn eine Dekompilierung notwendig ist, um gemäß § 69e Urheberrechtsgesetz die Interoperabilität mit einem unabhängig entwickelten Computerprogramm herzustellen.

 

Dies setzt jedoch voraus, dass der Besteller vor Beginn der Dekompilierung den Lieferant auffordert, die für die Interoperabilität notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyrightvermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten zu verändern.

 

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, verbleiben bei dem Lieferanten und/oder beim Softwarelieferanten. Die Übertragung ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Besteller ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe an einen Dritten unter Aufgabe der eigenen Nutzung nachweist, insbesondere im Falle des Verkaufs der vollständigen Ware, und der Lieferant dem vorher ausdrücklich zugestimmt hat.

 

4. EIGENTUMSVORBEHALT

4.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis seine sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller ausgeglichen sind. Soweit mit dem Besteller die Zahlung in Form des Scheck-/Wechselverfahrens vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des vom Lieferant akzeptierten Schecks/Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks/Wechsels.

4.2 Dem Besteller ist es gestattet, die gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an andere abgetreten ist. Wenn die Ware nicht sofort bezahlt wird, ist der Besteller verpflichtet, die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungsverzug des Bestellers.

4.3 Die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer, welcher sich aus dem Liefergeschäft zwischen Lieferant und Besteller ergibt, an den Lieferanten zu seiner Sicherung ab, unabhängig davon, ob die Ware vor oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterverkauft worden ist.

4.4 Der Lieferant ermächtigt den Besteller widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen. Auf Verlangen hat der Besteller dem Lieferanten die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen und deren Höhe mitzuteilen. Der Lieferant ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

4.5 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Waren des Lieferanten entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Lieferant als Hersteller gilt und unmittelaus Sachen mehrerer Eigentümer erfolgt - das

Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Sachen erwirbt.

Wird die Ware mit anderen Sachen verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller dem Lieferanten das Miteigentum an der neuen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten. Für die entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

4.6 Der Besteller darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.

Etwaige Kosten von Interventionen des Lieferanten trägt der Besteller. 4.7 Tritt der Lieferant bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück, ist er berechtigt, die Ware herauszuverlangen.  Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Ware durch den Lieferanten gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

4.8 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte des Lieferanten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten dem Lieferanten obliegt.

 

5. GEFAHRENÜBERGANG, ABNAHME

5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch, wenn und soweit der Versand der Ware mit den eigenen Transportmitteln des Lieferanten erfolgt, Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z.B. die Versendung, Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat.

5.2 Bei Werkleistungen ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Anzeige des Lieferanten über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die

Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Ware nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, hilfsweise innerhalb einer anderen vom Lieferanten bestimmten angemessenen Frist, abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

5.3 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme in folge von Umständen die dem Lieferanten nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

 

6. LIEFERZEIT, LIEFERVERZÖGERUNG

6.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Dies gilt nicht soweit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.

6.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sofern der Lieferant verbindliche Lieferzeiten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird er den Besteller unverzüglich darüber informieren.

6.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist. Soweit bei Werkleistungen eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin oder alternativ die Anzeige der Abnahmebereitschaft für die Einhaltung der Lieferfrist maßgebend, je nachdem welches Ereignis früher eintritt.

Der Lieferant kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine schriftliche Mahnung erfolgt ist.

6.4 Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung bzw. die Abnahme der Ware aus sonstigen Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, ist der Lieferant berechtigt, die durch die Verzögerung entstehenden Schäden, insbesondere ortsübliche Lagerkosten für die Lagerung der Ware, einschließlich Mehraufwendungen, zu verlangen.

Bei Annahmeverzug des Bestellers ist der Lieferant zudem berechtigt, das Entgelt für die Ware zu verlangen.

6.5 Kommt der Lieferant in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schadensersatzanspruch, so ist der Besteller nur berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen.

Diese beträgt für jede volle Kalenderwoche der Verspätung höchstens 0,5% vom Nettowert, insgesamt aber höchstens 5% vom Nettowert, desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Besteller jeweils einen Verzugsschadenersatzanspruch in mindestens der von ihm geltend gemachten pauschalierten Höhe konkret nachweist.

6.6 Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferanten – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

 

7. GEWÄHRLEISTUNG

7.1 Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

7.2 Ein Mangel liegt vor, wenn die Ware nicht der vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere etwaigen Spezifikationen des Bestellers bei Anfertigung auf Wunsch, entspricht. Im übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen für die Bestimmung, ob ein Mangel vorliegt. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,

  • Veränderungen ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten,

  • fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,

  • natürliche Abnutzung,

  • fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,

  • nicht ordnungsgemäße Wartung,

  • ungeeignete Betriebsmittel,

  • mangelhafte Bauarbeiten,

  • ungeeigneter Baugrund,

  • chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferanten zu verantworten sind,

  • sowie unsachgemäße Nachbesserungen durch den Besteller oder einen Dritten.

7.3 Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach der Lieferung gemäß § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Mängel dem Lieferant unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen, schriftlich anzuzeigen.

Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn der Mangel war bei der Untersuchung nicht

erkennbar. Zeigt sich erst später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen, nach der Entdeckung erfolgen.

7.4 Ist die Ware mangelhaft, wird der Lieferant nach seiner Wahl die Ware nachbessern oder neu liefern.

Der Lieferant trägt die Kosten der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung (für Ersatzvornahmekosten gilt ausschließlich Ziffer 7.7 ), einschließlich, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.

7.5 Der Besteller hat für die Rücksendung des beanstandeten Teiles eine vom Lieferant zu benennende Spedition zu beauftragen. Im übrigen trägt der Lieferant die Kosten der Rücksendung der beanstandeten Teile nur in der Höhe, in der die Kosten bei Inanspruchnahme der vom Lieferant benannten Spedition entstanden wären.

7.6 Zu Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferant von der Haftung befreit.

7.7 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

Der Besteller hat den Lieferanten unverzüglich von der Selbstvornahme, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten. Darüber hinaus steht dem Besteller kein Recht zur Ersatzvornahme zu und der Lieferant haftet nicht für Ersatzvornahmekosten, die der Besteller

ohne Vorliegen der soeben dargestellten Voraussetzungen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten verursacht hat.

7.8 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist, der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels fruchtlos verstreichen lässt oder die Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich war.

Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Preises zu. Das Recht auf Minderung des Preises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, sofern der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.

7.9 Wenn die Ware durch Verschulden des Lieferanten infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere fehlende Anleitung zur Bedienung und Wartung der Ware - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen dieser Ziffer 7 entsprechend.

 

8. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE

8.1 Führt die Benutzung der Ware zu Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferant versuchen, auf seine Kosten dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen oder die Ware in für den Besteller zumutbarer Weise derart zu modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

8.2 Ist die Verschaffung des Rechts zum Gebrauch nach Ziffer 8.1 zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind der Besteller und der Lieferant jeweils zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber

hinaus wird der Lieferant den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

8.3 Die in Ziffern 8.1 und 8.2 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen abschließend. Sie bestehen nur, wenn

  • der Besteller den Lieferanten unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

  • der Besteller den Lieferanten in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferanten die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer 7.6 ermöglicht,

  • dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtliche Regelungen vorbehalten bleiben,

  • die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht,

  • die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller die Ware eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

9. RÜCKTRITT

Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers vor Lieferung der Ware, insbesondere nach §§ 651, 649 BGB, wird ausgeschlossen. Das Recht zum Rücktritt beider Parteien bestimmt sich nach den Regelungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften.

 

10. RÜCKGABERECHT

10.1 Der Besteller hat kein generelles Rückgaberecht der gelieferten Ware, sofern diese ordnungsgemäß und termingerecht geliefert worden ist.

10.2 Eine Rückgabe (etwa weil die Ware nicht benötigt wird oder falsch bestellt wurde) kann nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und Zustimmung des Lieferanten erfolgen. Sofern keine Vereinbarung über die Warenrückgabe zwischen dem Besteller und dem Lieferanten besteht, behält sich der Lieferant das Recht zur Annahmeverweigerung vor.

10.3 Unter den Voraussetzungen von Ziffer 10.2 kann die Ware nur zurückgegeben werden, wenn

  • der Nettowert der Ware 100,00 € nicht unterschreitet,

  • die Ware nicht älter als 1 Monat (Lieferdatum) ist,

  • die Ware sich in einem ungebrauchten, neuwertigen und wiederverkaufsfähigen Zustand befindet (dabei behält sich der Lieferant die Begutachtung vor),

  • der Besteller die Ware sachgerecht gelagert, aufbewahrt und behandelt hat, und

  • der Besteller die Versandkosten für die Rückgabe selbst trägt, so dass dem Lieferanten für den Rücktransport keine Kosten entstehen.

10.4 Für den Fall einer Rückgabe ist der Lieferant berechtigt, eine Storno- und Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 30 % des Netto-Warenwertes zu berechnen.

10.5 Sofern die zurückgesandte Ware nicht neu und wiederverkaufsfähig ist, behält sich der Lieferant das Recht der Annahmeverweigerung bzw. der Rücksendung der Waren an den Besteller vor. Alle hieraus resultierenden Kosten trägt der Besteller.

 

11. HAFTUNG

Auf Schadensersatz haftet der Lieferant – aus welchen Rechtsgründen auch immer – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der Lieferant

  • bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

  • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

  • in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den bei Vertragsschluss vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

 

12. HÖHERE GEWALT

Der Lieferant haftet nicht für Nichterfüllung oder die verspätete Erbringung von Pflichten aus dem Vertrag, wenn dies auf Ereignissen beruht, die außerhalb des angemessenen Einflussbereiches des Lieferanten liegen und der Lieferant diese nicht zu vertreten hat, wie z. B. illegale Streiks, Unruhen, Aufstände, Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen, Naturereignisse, Krieg, Terrorismus oder Erdbeben (jeweils ein „Ereignis höherer Gewalt“). Bei Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt wird der Lieferant von seiner Leistungsverpflichtung für die Dauer entbunden, die das Ereignis andauert, vorausgesetzt, der Lieferant unternimmt weiterhin wirtschaftlich angemessene Anstrengungen, die Leistung zu erbringen.

 

13. VERJÄHRUNG

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Bei Werkleistungen beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

Für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Fristen. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen (i) für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr. 1 BGB), (ii) bei einer Haftung nach Ziffer 11 sowie (iii) die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes. Die Durchführung der Nachbesserung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.

 

14. GEHEIMHALTUNG

Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen gegenseitig zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind oder sein könnten, nur insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist und diese Informationen unbefristet geheim zu halten und sie

weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

 

15. EXPORT- UND KONTROLLBESTIMMUNGEN

15.1 Die Ware sowie etwaige Ersatzteile können den Ausfuhr- und/oder Einfuhrkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Staaten unterliegen. Im Falle eines Exports der Ware in das Ausland ist der Besteller für die Einhaltung

der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

15.2 Exportiert der Lieferant oder liefert die Ware auf Wunsch des Bestellers direkt an einen Dritten und erbringt der Besteller nicht den erforderlichen Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit, so hat er den im Inland geltenden Umsatzsteuersatz zu zahlen.

 

16. SONSTIGES

16.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen den Parteien ist der Sitz des Lieferanten, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferant ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

16.2 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und der Vertrag zwischen den Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts CISG). Die Vertragssprache ist deutsch.

16.3 Abweichende Vereinbarungen sowie Abweichungen von dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

16.4 Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Bestellers aus dem Vertrag mit dem Lieferanten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.

16.5 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungensind in deutscher und englischer Sprache ausgefertigt. Bei Auslegungszweifeln gilt die Ausfertigung in deutscher Sprache als verbindlich.

16.6 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Klauseln in ihren übrigen Teilen verbindlich.

Stand: Oktober 2009

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